Befristete ArbeitszeiterhöhungEine Vollzeittätigkeit nur bei „Bewährung“ ist kein Befristungsgrund
| Das systematische Angebot des ArbG, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeit-Stellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeit-Stelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten „verdient“ werden kann, ist kein geeigneter Sachgrund für eine Angemessenheitskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung im Sinne des § 307 BGB. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 7/2024, S. 117 · ID: 50066695

