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Leserforum„Wie oft darf ich unsere Azubis bei einem Personalengpass von der Berufsschule abmelden?“

Abo-Inhalt27.11.20243816 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen

| Frage: „Bei uns ist es immer öfter ein Thema, ob wir ZFA-Schülerinnen vom Berufsschulunterricht befreien können, damit sie bei einem Personalengpass in der Praxis arbeiten. Wie ist hier die Rechtslage?“ |

Antwort: Eine Freistellung bzw. Beurlaubung von der Berufsschule kommt nur in den im Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder anderen Gesetzen (z. B. Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelten Fällen in Betracht. In Ihrem Fall ist § 15 BBiG einschlägig. Danach besteht für Auszubildende die Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Ausbildende Zahnärzte haben die Auszubildenden nach § 15 Nr. 1 BBiG daher für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Von dieser Vorschrift darf nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden.

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AUSGABE: ZP 12/2024, S. 3 · ID: 50241286

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