Warn- und HinweispflichtBank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögensschaden
| Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen. |
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
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AUSGABE: WCR 4/2025, S. 0 · ID: 50351648