Lohnfortzahlung/EntschädigungKeine „Corona-Entschädigung“ bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung
| Befindet sich ein Mitarbeiter in Quarantäne und ist er gleichzeitig mit Symptomen an Covid-19 erkrankt, ist umstritten, ob Sie als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten müssen oder ob der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG greift. Das VG Frankfurt vertritt die Ansicht, dass die Entschädigung nach § 56 IfSG gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG subsidiär ist. |
Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG („... dadurch einen Verdienstausfall erleidet“) spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem IfSG vor allem der Sinn und Zweck der „Corona-Entschädigung“, so das VG Frankfurt (Urteil vom 28.09.2022, Az. 5 K 3442/20.F, Abruf-Nr. 232258).
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AUSGABE: VVP 12/2022, S. 2 · ID: 48744453
