E-RechnungKeine E-Rechnung für Provisions-/Courtageabrechnungen
| Der Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist gemäß § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei. Deshalb besteht nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG keine Verpflichtung zur Nutzung der E-Rechnung. Damit kann die Provisions-/Courtageabrechnung ab 2025 und auch ab 2027 exakt so vorgenommen werden, wie es auch bisher der Fall war. Der Beitrag in VVP 10/2024, Seite 15 kam zu einem anderen Schluss und war nicht richtig. Die Redaktion von VVP bittet, das Versehen zu entschuldigen. |
Wichtig | Stellt der Versicherungsmakler jedoch für Servicevereinbarungen eine Rechnung, dann ist ab dem 01.01.2025 wahlweise und nach dem 31.12.2026 verpflichtend die E-Rechnung zu nutzen. Sollte der Umsatz des Jahres 2026 allerdings nicht mehr als 800.000 Euro betragen, dann verlängert sich die Übergangsregelung um ein Jahr und es bleibt für die Umstellung zur verpflichtenden E-Rechnung Zeit bis zum 31.12.2027. Denn die Umsätze aus Servicevereinbarungen sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei. Diese Pflicht gilt aktuell auch dann, wenn der Versicherungsmakler als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer agiert. Allerdings ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 geplant, die Pflicht zur Nutzung der E-Rechnung für Kleinunternehmer zu streichen.
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AUSGABE: VVP 12/2024, S. 1 · ID: 50216058
