GebäudeversicherungHerabstürzen von Teilen eines Baums nach Sturm – keine Entschädigungsansprüche
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Das Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach einem Sturmereignis stellt kein Umstürzen dar. Rettungskostenersatz kann nur verlangt werden, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht; der versicherte Schaden also ohne Rettungsmaßnahmen unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde. Zu diesem Schluss gelangt das LG Oldenburg.
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