Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. VVP Versicherungsvermittlung professionell
  3. EuGH: Bei DSGVO-Auskunft konkrete Empfänger zu benennen

Feb. 2023

DatenschutzEuGH: Bei DSGVO-Auskunft konkrete Empfänger zu benennen

19.01.20232085 Min. Lesedauer IWW

| Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 DSGVO ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach kann die betroffene Person von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Der EuGH hat nun entschieden, dass bei einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO die konkreten Empfänger benannt werden müssen. |

Bei einer normalen Datenschutzerklärung (z. B. auf einer Webseite) reicht es aus, die potenziellen Datenempfänger nach bloßen Kategorien zu benennen. Was aber gilt, wenn eine konkrete DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO von einem Betroffenen verlangt wird? Dazu der EuGH: Bei einer solchen DSGVO-Auskunft müssen die Empfänger-Adressaten einzeln benannt werden; die Datenempfänger nach Kategorien zu benennen, reicht grundsätzlich nicht, es sei denn, es ist (noch) nicht möglich, die Empfänger zu identifizieren, oder der Antrag ist offenkundig unbegründet oder exzessiv (EuGH, Urteil vom 12.01.2023, Rs. C-154/21, Abruf-Nr. 233288).

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: VVP 2/2023, S. 2 · ID: 49018192

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2023
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte