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Gebäudeversicherung„Erdrutsch“ umfasst auch Schäden durch allmähliche Erdbewegungen

Abo-Inhalt05.01.20231737 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definierte Begriff „Erdrutsch“ erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden. So entschied es der BGH. |

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AUSGABE: VK 1/2023, S. 7 · ID: 48960691

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