Allgemeines VersicherungsvertragsrechtWiderspruchsbelehrung muss fristauslösende Unterlagen benennen
| Eine Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Übersendungsschreiben ist fehlerhaft, weil sie die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benennt. |
So entschied es der BGH (21.2.24, IV ZR 297/22, Abruf-Nr. 240214). Er machte deutlich, dass nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraussetzt. Benennt der VR nur den Erhalt des Versicherungsscheins, erweckt er unzutreffend den Eindruck, dass der Fristbeginn nur daran geknüpft wird. Dem VN soll mit der Widerspruchsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann.
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AUSGABE: VK 7/2024, S. 109 · ID: 50058965
