BerufsunfähigkeitsversicherungSo sind neue Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der BUZ zu berücksichtigen
| Stellen die AVB weder im Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit noch hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ab, so ist es dem VR nicht verwehrt, den VN auf eine solche Tätigkeit zu verweisen, die er infolge einer nach Anerkennung der Leistungspflicht vollzogenen Umschulung oder Weiterbildung ausübt. Für die Nachprüfungsentscheidung kommt es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht nur auf die Wahrung der bisherigen Lebensstellung und die gesundheitlichen Voraussetzungen an. So entschied es das OLG Nürnberg. Der Beitrag zeigt, dass dies auch anders gesehen werden kann. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 5/2023, S. 76 · ID: 49263087