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PKH/VKHProzesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung: Das ist zu beachten

Top-BeitragAbo-Inhalt19.04.20224153 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| In der Praxis herrscht immer wieder Verwirrung bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn sich nämlich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände ergeben, stellt sich die Frage, ob die PKH entsprechend des bereits erteilten Beschlusses erweitert werden muss oder ob ein neuer PKH- Antrag zu stellen ist. Das kostet bis zu einer Entscheidung hierüber viel Zeit. |

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AUSGABE: VE 5/2022, S. 91 · ID: 48108354

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