PKH/VKHProzesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung: Das ist zu beachten
| In der Praxis herrscht immer wieder Verwirrung bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn sich nämlich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände ergeben, stellt sich die Frage, ob die PKH entsprechend des bereits erteilten Beschlusses erweitert werden muss oder ob ein neuer PKH- Antrag zu stellen ist. Das kostet bis zu einer Entscheidung hierüber viel Zeit. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VE 5/2022, S. 91 · ID: 48108354
