VollstreckungspraxisNochmals: Vereinfachter Vollstreckungsauftrag nach § 829a ZPO
| In VE 21, 1 haben wir berichtet, dass Gläubiger im Zweifel keinen Antrag nach § 829a ZPO stellen sollten. Denn oft meinen Vollstreckungsgerichte, § 829a ZPO gelte nur für Geldforderungen und greife bei anderen Vermögensrechten nach § 857 ZPO nicht. Ein Leser berichtet hierzu aber, dass er mit folgendem Schreibens trotzdem die Gerichte häufig vom Gegenteil überzeugen kann und diese die Pfändung nach § 829a ZPO dann „durchwinken“. |
Musterformulierung / Das Schreiben unseres Lesers |
… Die Pfändung anderer Vermögensrechte nach § 857 ZPO (hier: Anspruch D, E und F) ist vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst. Im Gesetz heißt es nämlich, dass § 829a ZPO zulässig ist „… bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) …“. Es ist Rechten, die nach § 857 ZPO zu pfänden sind, immanent, dass sie gerade keine Geldforderung sind. Wortlaut einerseits, aber ... Vom Wortlaut des § 829a ZPO sind Pfändungen nach § 857 ZPO daher zunächst zwar nicht umfasst. Nach § 857 Abs. 1 ZPO gelten für die Pfändung sonstiger Vermögensrechte die vorstehenden Vorschriften aber entsprechend. Insofern sind die § 828 bis § 856 ZPO anwendbar. Die systematische Stellung des § 829a ZPO spricht also für eine Anwendung auf andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO. ... Gesetzesbegründung andererseits In der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 829a ZPO (BT-Drucksache 16/10069 S. 34) wird zudem Folgendes ausgeführt: „Im Hinblick auf die im Vergleich zu dem Originalvollstreckungstitel verbundene eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen ist das vereinfachte Auftragsverfahren – zum Schutz des Vollstreckungsschuldners – auf bestimmte Fälle beschränkt. Es soll nur auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden stattfinden, die einer Vollstreckungsklausel nicht bedürfen (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vereinfachte Verfahren nach S. 1 Nr. 1 nur bei der Zwangsvollstreckung wegen – der titulierten Höhe nach begrenzter – Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig und nach S. 1 Nr. 2 auch nur, wenn nicht die Vorlage anderer Urkunden als des Vollstreckungsbescheids vorgeschrieben ist.“ Der Gesetzgeber führt somit aus, dass das vereinfachte Verfahren u. a. nur bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig ist. Die Gesetzesbegründung spricht daher dafür, dass damit das gesamte bewegliche Vermögen gemeint und nur die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen auszuklammern ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich § 829a ZPO systematisch im Untertitel 3 befindet, der sich gerade nicht nur auf die Vollstreckung in Forderungen, sondern ebenfalls auf die Vollstreckung in andere Vermögensrechte bezieht. Gesetzgeber hatte § 857 ZPO nicht vor Augen Es ist nach Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck des § 829a ZPO zudem nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die anderen Vermögensrechte i. S. d. § 857 ZPO von der Anwendung des § 829a ZPO ausschließen wollte. Sinn des § 829a ZPO war vor allem, die automatische Auftragserteilung zu erreichen. Einschränkungen wurden zum Schuldnerschutz vorgenommen. Angesichts dessen, dass die Vollstreckung in andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO unter Anwendung der Vorschriften zur Vollstreckung in Geldforderungen erfolgt, ist auch nicht plausibel, weshalb der Gesetzgeber den Schuldner für diese Vollstreckungen besonders hätte schützen wollen. Für einen solchen Willen gibt es außer dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Es ist daher anzunehmen, dass der Wortlaut bloß missverständlich gewählt wurde, da der Gesetzgeber die Vollstreckung nach § 857 ZPO offensichtlich „nicht vor Augen hatte“. |
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AUSGABE: VE 7/2022, S. 121 · ID: 48365186
