VollstreckungspraxisHaftbefehlsantrag ist durch Gerichtsvollzieher weiterzuleiten
| Nach dem BGH (VE 22, 11) erfasst § 754a Abs. 1 ZPO ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und keine an das Vollstreckungsgericht gerichtete Anträge auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls. Die Entscheidung führt nach Ansicht mancher Gerichtsvollzieher dazu, dass eine „Weiterleitung des Haftbefehlsantrags durch den Gerichtsvollzieher gesetzlich nicht mehr statthaft“ ist. Zu Recht? |
Antwort: Nein. Auch wenn ein Bundesgericht die Entscheidung erlassen hat, kommt ihr – anders als bei bestimmten Entscheidungen des BVerfG (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) – keine Gesetzeskraft zu.
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AUSGABE: VE 8/2022, S. 137 · ID: 48422463