VollstreckungskostenFestsetzbarkeit von Urkundsbeschaffungskosten
| Verstirbt ein Schuldner, haften nicht nur der Nachlass, sondern auch die Erben mit ihrem Eigenvermögen (§§ 1922, 1967 BGB). Damit erfährt die Forderungsbeitreibung neue Durchsetzungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Durchsetzung gegen die Erben ist i. d. R. der Nachweis ihrer Erbenstellung durch einen Erbschein, den der Gläubiger anstelle des (Erben-)Schuldners nach § 792 ZPO beantragen kann. Es stellt sich dabei u.a. die Frage, welche Kosten hierbei auf den Gläubiger zukommen können und ob diese gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind. |
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