VerfahrensrechtEinstweilige Einstellung im Zivilverfahren: Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung
| In der Praxis kommt immer wieder Folgendes vor: Dem Vollstreckungsgericht wird zur Akte des erlassenen PfÜB ein Beschluss des Prozessgerichts übersandt, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel gegen bzw. ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wurde, nachdem z. B. der Schuldner zuvor eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht hatte. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung von Amts wegen oder nur auf Schuldnerantrag einstellen oder aufheben muss. |
Nach § 775 Nr. 1 bis 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung beim Vorliegen einer der dort genannten Gründe einzustellen oder zu beschränken. Liegt ein solches Vollstreckungshindernis vor, muss das Vollstreckungsorgan dies von Amts wegen veranlassen (BGH NJW-RR 17, 1274). Allerdings muss hier wie folgt differenziert werden:
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AUSGABE: VE 3/2022, S. 41 · ID: 47955509