Neue FormulareAnordnungen nach § 850c Abs. 6 ZPO richtig beantragen
| Praktisch besonders relevant sind Fälle, in denen unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners eigene Einkünfte beziehen. § 850c Abs. 6 ZPO eröffnet dem Gläubiger dann die Möglichkeit, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern. Das Vollstreckungsgericht kann anordnen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger des Schuldners mit eigenem Einkommen beim unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen ist. Der folgende Beitrag zeigt, was bei den neuen Formularen in diesem Zusammenhang zu beachten ist. |
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AUSGABE: VE 8/2023, S. 138 · ID: 49500042
