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VorstandshaftungLAG Hessen: Wann haftet die Vereinsleitung für Schäden aus dem Entzug der Gemeinnützigkeit?

Abo-Inhalt08.01.2024226 Min. Lesedauer IWW

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat sich mit der Frage befasst, wann Vorstände und Vereinsgeschäftsführer für den Schaden haften, der dem Verein dadurch entstanden ist, dass sie ihre Vermögensverwaltungsbefugnisse überschritten haben. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass das Gericht auch den Schaden aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit in die Schadenshaftung einbezog. |

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AUSGABE: VB 1/2024, S. 14 · ID: 49852874

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