GemeinnützigkeitExtremistische Körperschaften: BFH liefert Details zur Auslegung von § 51 Abs. 3 AO
| Die Gemeinnützigkeit kann nur versagt werden, wenn die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet ist. Eine Abwägung zwischen verfassungsfeindlicher und gemeinnütziger Tätigkeit der Körperschaft findet nicht statt. Dies hat der BFH in zwei Urteilen klargestellt. |
Das ist die widerlegbare Vermutung des § 51 AO
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AUSGABE: VB 1/2025, S. 19 · ID: 50270699