GemeinnützigkeitBFH definiert neu: Das fällt unter die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 AO
Abo-Inhalt03.06.20256339 Min. Lesedauer IWW
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| Der BFH hat sich im Fall eines Vereins, der eine Petitionsplattform betreibt, näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Das höchste deutsche Steuergericht hat diese Gelegenheit insbesondere genutzt, um diesen begünstigten Zweck grundsätzlich herzuleiten. |
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AUSGABE: VB 6/2025, S. 10 · ID: 50429997