Fiktive AbrechnungWer repariert hat und fiktiv abrechnet, muss die Rechnung nicht offenlegen
| Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. So sagt es der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des VI. Senats des BGH (28.1.25, VI ZR 300/24, Abruf-Nr. 247365. |
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AUSGABE: VA 5/2025, S. 77 · ID: 50372065