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Apr. 2025

ProzesskostenVorteilsausgleichsabtretung erst im Prozess und § 93 ZPO

17.03.20251 Min. Lesedauer IWW

| Es müssten nun bald die letzten Verfahren sein, bei denen nach der Umstellung der Klageanträge auf die Linie des BGH vom 16.1.24, also auf die Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichsabtretung gerichtete Verurteilung, die Frage des sofortigen Anerkenntnisses durch den Versicherer mit der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entscheiden ist. Eine interessante Facette fügt das LG Duisburg hinzu: |

Kündigt der Versicherer mit seiner Verteidigungsanzeige bereits einen Klageabweisungsantrag an, ist ein sofortiges Anerkenntnis, nachdem er die Klage inhaltlich zur Kenntnis genommen hat und darauf erwidert, ausgeschlossen. Nur bei einer insoweit neutral gehaltenen Verteidigungsanzeige kommt ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht. Zusätzlich darf dann aber durch den Versicherer auch kein Anlass zur Klageerhebung gegeben worden sein (LG Duisburg 28.2.25, 11 T 51/24, Abruf-Nr. 246979, eingesandt von RA Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

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AUSGABE: VA 4/2025, S. 57 · ID: 50347845

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