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GeschwindigkeitsüberschreitungVorsatz bei einer Zusatzbeschilderung („Straßenschäden“) ohne Entfernungsangabe

08.05.20232355 Min. Lesedauer IWW

| Das OLG Brandenburg hat sich mit einer Vorsatzverurteilung befasst. Der Betroffene war wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das OLG hat jedoch nur Fahrlässigkeit angenommen. |

Das OLG ist davon ausgegangen, dass sich der Betroffene lediglich wegen fehlender Markierungen geirrt hat (OLG Brandenburg 17.11.22, 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22, Abruf-Nr. 233165). Im befahrenen Streckenabschnitt war die Geschwindigkeit durch eine beidseitige Beschilderung, versehen mit dem Zusatzzeichen „unebene Fahrbahn“, auf 100 km/h beschränkt worden. Für welche Entfernung diese Einschränkung galt, war allerdings nicht angezeigt. Am Ende der Gefahrenstelle war auch kein Aufhebungszeichen aufgestellt.

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AUSGABE: VA 6/2023, S. 101 · ID: 48988551

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