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HaftungsrechtVorgerichtlich auf Basis 100 Prozent gezahlt: Anerkenntnis

13.06.20236509 Min. Lesedauer IWW

| Der Versicherer erstattet vorgerichtlich die geltend gemachten Positionen ohne Vorbehalt zur Haftung dem Grunde nach auf der Basis hundertprozentiger Haftung. Allerdings kürzt er Positionen der Höhe nach. Die Differenz wird eingeklagt. Nun erhebt der Versicherer auch Einwendungen zur Haftung der Höhe nach. Doch das ist nach Auffassung des OLG Schleswig nicht mehr möglich. |

„Die Auslegung dieses Schreibens ergibt, dass die Beklagte keinerlei Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte. Es ist unerheblich, dass in dem v. g. Schreiben nicht ausdrücklich von einem Anerkenntnis die Rede ist. … Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit, dass sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung (vgl. OLG Frankfurt a. M. 15.8.08,19 U 153/08). Zu Recht sieht die Berufungsklägerin in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 18.3.20 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die darin enthaltene konkrete Abrechnung diverser Forderungspositionen unter Nennung von konkreten Zahlungsbeträgen beinhaltet zusammen mit dem ausdrücklichen Hinweis, die aufaddierte Gesamtsumme zu überweisen, eindeutig den erkennbaren Willen, die vorherige Diskussion über die Höhe der einzelnen geltend gemachten Forderungen abzuschließen und insoweit auf weitere Einwendungen zu verzichten. Jedes andere Verständnis hätte für den reibungslosen Ablauf der Regulierung von Haftpflichtschäden fatale Folgen.“ (OLG Schleswig, Hinweis vom 7.6.23, 7 U 15/23, Abruf-Nr. 235686, eingesandt von RA Lars Andreas Blaschke, Husum).

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AUSGABE: VA 7/2023, S. 110 · ID: 49537365

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