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Mobiltelefon im StraßenverkehrMobiltelefon wird durch Ablegen auf dem Schenkel benutzt

28.01.20222329 Min. Lesedauer IWW

| Wird dem Betroffenen die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO) zur Last gelegt, fragt sich, ob er das Mobiltelefon/elektronische Gerät eigentlich im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO „benutzt“ hat. |

Das hat das BayObLG (10.1.22, 201 ObOWi 1507/21, Abruf-Nr. 227073) jetzt für das Ablegen des Mobiltelefons auf dem Oberschenkel bejaht. Denn eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten im Sinn von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO liegt nach Auffassung des BayObLG nicht nur vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

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AUSGABE: VA 3/2022, S. 48 · ID: 47953081

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