ProzessrechtGenügende Entschuldigung für Abwesenheit in Hauptverhandlung
| Begründet die Verteidigung einen Entbindungsantrag damit, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und deshalb weder zum Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei noch habe erscheinen können, ist dieses Vorbringen offensichtlich nicht ungeeignet, das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen. |
Mit der Begründung hat das OLG Brandenburg (31.3.25, 2 ORbs 40/25, Abruf-Nr. 248058) ein Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) aufgehoben. Das Amtsgericht hatte die damit zusammenhängenden Fragen nicht erörtert.
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AUSGABE: VA 10/2025, S. 181 · ID: 50391706