ProzessrechtEinlegung des Einspruchs durch E-Mail
| Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden. So hat (noch einmal) das OLG Karlsruhe entschieden. |
Der Betroffene hatte seinen Einspruch von seinem E-Mail-Konto als Anhang einer E-Mail „vorab“ zur Kenntnis an die Verwaltungsbehörde übersandt.
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AUSGABE: VA 7/2023, S. 120 · ID: 49333267