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OWi-RechtDie Rechtsprechung in Verkehrs-OWi-Sachen zum materiellen Recht in 2021

Abo-Inhalt13.04.20224244 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Der Beitrag stellt Ihnen im Anschluss an VA 21, 133 und 152 die wichtigsten Entscheidungen aus dem Jahr 2021 aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten vor. Erfasst sind hier zunächst nur die Entscheidungen zum materiellen Recht und zu den Rechtsfolgen. Gesondert werden wir über die Entscheidungen zur Verhängung eines Fahrverbots und über die Rechtsprechung zum Verfahrensrecht berichten. |

Rechtsprechungsübersicht

Abstandsverstoß

Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG handelt bereits derjenige, der zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Die Länge der Messstrecke spielt dabei keine Rolle (AG Landstuhl VA 21, 128).

Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstands jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen längeren Zeitraum den Abstand zum Vorausfahrenden überprüfen und korrigieren konnte (AG Landstuhl VA 21, 128 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe DAR 20, 109; zum Vorsatz auch OLG Koblenz VRR 12/21, 18).

Elektronisches Gerät

Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm DAR 21, 700 = zfs 21, 529).

Allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs ist kein tatbestandsmäßiger Verstoß (OLG Jena VA 22, 11). Ein Halten im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn das elektronische Gerät mit der Hand ergriffen wird, sondern auch, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird (BayObLG VA 22, 48). Der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO kann nur vorsätzlich begangen werden (OLG Braunschweig VA 22, 11).

Einziehung

Die Verwaltungsbehörde hat Ermessen, ob sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt oder die Einziehung von Taterträgen anordnet (OLG Oldenburg DAR 22, 41).

Fahrtenbuch

Ein Geschäftsbetrieb ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten, schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer anzugeben. Anderenfalls ist die Anordnung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt (VG Oldenburg VA 21, 146).

Geldbuße, Allgemeines

Fährt der Betroffene an mehrfach hintereinander aufgestellten, die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen vorbei, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, so handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gegenüber dem Regelfall gesteigerter Fahrlässigkeit. Das kann geahndet werden, indem die Regelgeldbuße erhöht wird (OLG Koblenz VA 21, 130).

Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse

Die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zwingt das Tatgericht nur dann dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzustellen, wenn in Bezug auf diese konkreten Anhaltspunkte Besonderheiten vorliegen oder das Tatgericht ein Abweichen von der Regelgeldbuße auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen stützt (OLG Braunschweig VA 21, 130; OLG Hamm VA 21, 226).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV 3 sind nicht mehr standardisiert (vgl. BayObLG VA 21, 202; OLG Celle VA 21, 169; OLG Hamm VA 22, 10; OLG Koblenz 15.12.21, 3 OWi 32 SsRs 108/21; OLG Oldenburg VA 21, 73, 89, 184, 202; AG Bad Saulgau DAR 21, 348; AG Landstuhl VA 21, 89; a. A. VA 21, 202). PoliscanSpeed ist ein standardisiertes Messverfahren (OLG Düsseldorf VA 21, 222).

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 3.12.21 (III-1 RBs 254/21, NZV 22, 149) seine Rechtsprechung zum Toleranzwert bei der Messung durch Nachfahren geändert. Ein vorgenommener Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 Prozent gleicht mögliche Messfehler infolge nicht erfolgter Neueichung nach einer Umrüstung des Fahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen, ohne dass sich Umfang oder Reifengröße verändert haben, aus (KG 15.12.21, 3 Ws (B) 304/21, Abruf-Nr. 228247.

Geschwindigkeitsüberschreitung, Wiederaufnahme

In Verfahren, in denen der Betroffene auf der Grundlage einer Leivtec-XV3-Messung verurteilt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommen (AG Bad Saulgau 2.2.22, 1 OWi 25 Js 10148_20; AG Cloppenburg VA 21, 169; AG Güstrow VA 21, 169; AG Oldenburg 3.11.21, 29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21); AG Soltau 25.10.21, 11 OWi 9202 Js 24675/20 (875/20); a. A. AG St. Ingbert 26.5.21, 22 OWi 65 Js 1465/18 [1231/21]).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand

Die Verletzung von Verkehrsvorschriften, etwa durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann. Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist (OLG Düsseldorf VA 21, 109).

Der Verkehrsverstoß eines Polizeibeamten während einer Dienstfahrt außerhalb von § 35 StVO rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles, der nur mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden wäre (AG Landstuhl VA 21, 145).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteilsgründe

Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen wegen der Einzelheiten möglich (OLG Hamm VA 21, 89). Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 2 S 3 StPO muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen (OLG Hamm, a. a. O.).

Halterhaftung (§ 25a StVG)

Eine sog. Scheibenwischerverwarnung ist keine ausreichende Anhörung des Halters im Sinn des § 25a StVG (AG Straubing VA 22, 48).

Rotlichtverstoß, Allgemeines

Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltelinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat. Ob er dabei vorsätzlich gehandelt hat, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 10 OWiG. Für die Feststellung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot zu überfahren (KG VA 21, 228). Auch für die Bestimmung der Rotlichtdauer gilt der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung, weshalb es auch hierfür keinen Numerus clausus möglicher Beweismittel gibt (VA 21, 228). Siehe auch unsere Rechtsprechungsübersicht in VA 21, 170.

Täteridentifizierung, Allgemeines

Ein Lichtbild kann trotz eines geminderten Schärfe- und Kontrastgrads noch zur Fahreridentifizierung geeignet sein, wenn sich der Tatrichter nicht allein auf das Lichtbild beschränkt, sondern daneben Ausführungen dazu tätigt, welche Identifizierungsmerkmale er zur Beurteilung der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer herangezogen hat (OLG Koblenz VA 21, 149).

Täteridentifizierung, Urteilsgründe

Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Betroffene als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines Lichtbilds identifiziert wird, haben sich das KG (15.12.21, 3 Ws 304/21) und das OLG Hamm (VA 22, 15) noch einmal geäußert.

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium, wie z. B. eine CD, ist nicht anhängig. Verwiesen werden kann allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf dieser CD befinden (OLG Hamm VA 21, 167). Die Verweisung auf „einzelne Abbildungen“ eines Films gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen (vgl. BGHSt 57, 53). Das kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf „einzelne Abbildungen … der Videoaufnahmen“ Bezug genommen wird. Etwas anderes gilt aber für zur Akte genommene Videoprints, also körperliche Bilder (KG VA 21, 226).

Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbilds in der Hauptverhandlung – ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts – ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bezugnahme i. S. v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen (OLG Hamm VA 21, 167). Die Praxis, eine Abbildung im Urteil einfach nur zu benennen und in Klammern die Blattzahl als Aktenfundstelle zu bezeichnen, ist jedenfalls ihrem unmittelbaren Wortlaut nach keine Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (KG VA 21, 228).

Das OLG darf, wenn der Betroffene geltend macht, das zur Identifizierung herangezogen Lichtbild bilde einen Verwandten ab, nicht allein auf einen Vergleich des Lichtbilds mit dem Betroffenen abstellen. Dies gilt insbesondere, wenn das Messfoto eine gewisse Unschärfe aufweist (OLG Oldenburg VA 22, 15).

Misst ein Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Hamm VA 22, 15; OLG Koblenz VA 21, 149). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein anthropologisches Identitätsgutachten handelt (OLG Koblenz VA 21, 149).

Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von Entlastungszeugen ist in den Fällen eingeschränkt, in denen der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbilds nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (KG 22.12.21, 3 Ws (B) 309/21, Abruf-Nr. 228149).

Trunkenheitsfahrt (§ 24a StVG)

Bei der Durchführung einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Deshalb genügt in den Urteilsgründen grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler behauptet werden oder sonst ersichtlich sind. Daran hat auch das Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes (BGBl I 2013, 2722, 2723) zum 1.1.15 nichts geändert (BayObLG VA 21, 145).

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AUSGABE: VA 5/2022, S. 92 · ID: 48113246

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