VorschadenDie Kollision wird bestritten, also müsse alles ein Altschaden sein
| Das sind die Blüten der Vorschadenthematik: Der Schädiger bestreitet, dass es bei seinem Rückwärtsfahren aus einer Parklücke überhaupt zu einer Kollision mit dem hinter ihm stehenden Fahrzeug gekommen sei. Also seien alle geltend gemachten Schäden Altschäden. Die habe der Geschädigte dem Gutachter verschwiegen. Also habe er auch keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Das Ergebnis der Unfallrekonstruktion spricht eine andere Sprache: |
Die Kollision hat stattgefunden. Die Schäden passen. Nur eine bereits korrosionsbehaftete Lackabplatzung an der Innenseite der Heckklappe stamme nicht aus dem Schadenereignis. Weil die technisch und rechnerisch klar abgrenzbar ist, rechnet das AG Bonn sie aus dem Schaden heraus. Die Gutachterkosten werden auch zugesprochen, denn es sei nicht sicher, dass der Geschädigte diese Abplatzung bereits wahrgenommen hatte (AG Bonn 15.10.24, 113 C 164/22, Abruf-Nr. 247513, eingesandt von RA Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
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AUSGABE: VA 5/2025, S. 76 · ID: 50384926