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AusfallschadenWenn Kontoguthaben und Schaden etwa gleich hoch sind

14.12.202210600 Min. Lesedauer IWW

| Knapp 8.000 Euro hat die Geschädigte auf dem Girokonto, etwa so hoch ist der Schaden: Unter diesen Umständen muss die Geschädigte den Schaden nicht vorfinanzieren. Das ist ja nun wirklich kein Armutsfall, aber das LG Kleve hat in Anwendung der BGH-Rechtsprechung konsequent so entschieden und die Mietwagenkosten bis zur Zahlungszusage des Versicherers zugesprochen. Das Amtsgericht Geldern hatte das noch anders gesehen. |

Ein Geschädigter muss vorhandene eigene Mittel nur unter eng begrenzten Voraussetzungen einsetzen, eine Kreditaufnahme ist ihm so gut wie nie zuzumuten (BGH, Urteil vom 08.02.2022 Az. VI ZR 115/19, Rz. 17, Abruf-Nr. 215406). Hätte die Geschädigte im Klever Fall zugunsten des Versicherers ihr Konto für die Unfallschadenbeseitigung geplündert, hätte sie über keinerlei Rücklagen für den Rest des Monats mehr verfügt. Das muss sie sich nicht zumuten, so das LG Kleve (Urteil vom 23.11.2022, Az. 5 S 9/22, Abruf-Nr. 232719, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Lutter, Kanzlei Klages Rüping, Düsseldorf).

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AUSGABE: UE 1/2023, S. 1 · ID: 48848301

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