AusfallschadenMietwagen: Kosten für Navigationssystem sind zu erstatten
| Der Versicherer trug vor, in Zeiten von Smartphones benötige niemand mehr ein aufpreispflichtiges Navigationssystem im Auto. Das sieht das AG Kaufbeuren anders. Der Geschädigte müsse sich nicht auf ein Smartphone verweisen lassen, da nicht jeder Mensch ein Smartphone besitze und der Einsatz eines Smartphones auch nur bedingt verkehrsrechtskonform sei. |
Damit liegt das Gericht richtig. Denn die Einbindung der Navigationsanzeige auf dem Smartphone in den Bildschirm des Fahrzeugs funktioniert nicht bei jedem Fahrzeug. Und wenn es theoretisch funktioniert, überfordert die Einbindung technisch sicherlich viele Nutzer. Das irgendwo im Sichtbereich herumliegende Smartphone ist nicht die Lösung. Außerdem hatte sich der Geschädigte auch für sein Fahrzeug für die integrierte Lösung entschieden und nicht für die Navigation via Smartphone (AG Kaufbeuren, Urteil vom 06.12.2022, Az. 2 C 753/22, Abruf-Nr. 232722, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen).
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AUSGABE: UE 1/2023, S. 2 · ID: 48848579