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GutachterkostenLG Potsdam: Kosten für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht sind zu erstatten

15.10.20243115 Min. Lesedauer IWW

| Greift der Versicherer mit einem Prüfbericht Positionen der Reparaturrechnung an, darf der Geschädigte den ursprünglich tätig gewesenen Gutachter mit einer Stellungnahme beauftragen. Die Kosten dafür sind vom Schädiger zu ersetzen. Auf diesen Standpunkt stellte sich die Berufungskammer des LG Potsdam. Der Versicherer hat daraufhin anerkannt. |

Denn zu berücksichtigen sei nämlich, dass sich der Prüfbericht nicht mit dem ursprünglichen Gutachten des Gutachters auseinandersetzt, sondern sich mit der Reparaturkostenrechnung befasst und Einwendungen gegen diese formuliert. Damit werden Streitpunkte aufgeworfen, mit denen sich das Gutachten – aus Laiensicht – noch gar nicht befassen konnte und zu denen es daher auch keine Aussage trifft. Ob die Einwendungen im Prüfbericht berechtigt sind oder nicht, könne der Geschädigte als Laie nicht eigenständig beurteilen. Zur Wahrung der Waffengleichheit wird es daher als gerechtfertigt anzusehen sein, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen (LG Potsdam, Beschluss vom 17.06.2024, Az. 6 S 8/24, Abruf-Nr. 244245, eingesandt von Rechtsanwalt Thoralf Stein, Herzberg).

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AUSGABE: UE 11/2024, S. 3 · ID: 50202266

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