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SchadenabwicklungKein Neu-für-Alt-Abzug bei Kindersitzen

28.04.20235211 Min. Lesedauer IWW

| Kindersitze können durch die bei einem Unfall einwirkenden Kräfte Schaden nehmen, der durch Augenschein weder zu bestätigen noch zu verneinen ist. Daher sind sie im Regelfall zu erneuern. Dabei darf kein Neu-für-Alt-Abzug vorgenommen werden. Denn anderenfalls müsste der Geschädigte ja gebrauchte Kindersitze erwerben, von denen er aber ebenfalls nicht beurteilen kann, dass sie unbeschädigt sind, so das LG Amberg. |

Das LG Amberg entschied in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Rechtsprechenden (LG Amberg, Urteil vom 17.04.2023, Az. 14 O 491/22, Abruf-Nr. 234882, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf).

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AUSGABE: UE 5/2023, S. 3 · ID: 49416784

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