RestwertKein Anspruch des Versicherers auf „Abwarten“
| Ein Schreiben des Versicherers mit dem Wortlaut „Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert. Wir können Ihnen sicher ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten Sie unsere Nachricht ab, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.“ ist für den Geschädigten ohne rechtliche Relevanz. Das gilt auch dann, wenn es vor dem Verkauf des Unfallwagens eintrifft, entschied das AG Soest. |
Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss der Schädiger, will er die Schadenminderungspflicht aktivieren, dem Geschädigten eine Verwertungsmöglichkeit aufzeigen, die er ohne Weiteres realisieren kann. Auf „Abwarten“ des Geschädigten hat der Versicherer keinen Anspruch (AG Soest, Urteil vom 25.07.2022, Az. 14 C 22/22, Abruf-Nr. 233295, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Felix Prinz, Lünen).
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AUSGABE: UE 2/2023, S. 5 · ID: 49018734
