GutachterkostenGilt die BGH-Rechtsprechung zum „Sachverständigenrisiko“ auch für ergänzende Leistungen?
| Der BGH hat bekanntlich entschieden: Sind die berechneten Gutachterkosten nicht laienerkennbar überhöht, kann der Versicherer keine Einwendungen gegen sie erheben, wenn der Geschädigte Zahlung an den Gutachter direkt verlangt und seine – auch nur eventuellen – Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen an den Versicherer Zug um Zug gegen die ungekürzte Kostenerstattung abtritt. Das führt zu einer Folgefrage eines UE-Lesers. |
Frage: Greift die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos auch bei anfallenden Kosten für Stellungnahmen, Gegenüberstellungen, Nachbesichtigungen, Reparaturbestätigungen etc.?
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: UE 8/2024, S. 11 · ID: 50097021
