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Aug. 2024

GutachterkostenGilt die BGH-Rechtsprechung zum „Sachverständigenrisiko“ auch für ergänzende Leistungen?

Top-BeitragAbo-Inhalt25.07.2024750 Min. Lesedauer IWW

| Der BGH hat bekanntlich entschieden: Sind die berechneten Gutachterkosten nicht laienerkennbar überhöht, kann der Versicherer keine Einwendungen gegen sie erheben, wenn der Geschädigte Zahlung an den Gutachter direkt verlangt und seine – auch nur eventuellen – Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen an den Versicherer Zug um Zug gegen die ungekürzte Kostenerstattung abtritt. Das führt zu einer Folgefrage eines UE-Lesers. |

Frage: Greift die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos auch bei anfallenden Kosten für Stellungnahmen, Gegenüberstellungen, Nachbesichtigungen, Reparaturbestätigungen etc.?

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AUSGABE: UE 8/2024, S. 11 · ID: 50097021

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