AusfallschadenErst kein Geld, dann keine Ersatzteile – Nutzungsausfall- entschädigung für insgesamt 57 Tage zugesprochen
| Überfordert die Reparatur den Geschädigten finanziell, muss er nicht in Vorleistung treten. Voraussetzung ist, dass er den Versicherer insoweit gewarnt hat. Wird dann unverzüglich nach Bestätigung der Kostenübernahme durch den Versicherer mit der Reparatur begonnen, muss der Versicherer den erweiterten Ausfallschaden erstatten. Sind dann Teile nicht lieferbar, sodass sich die Fertigstellung der Reparatur verzögert, geht auch diese Erweiterung des Ausfallschadens – so das AG Zittau – zulasten des Versicherers. |
Das gilt umso mehr, wenn der Geschädigte dem Versicherer frühzeitig mitgeteilt hat, welche Teile fehlen. Denn dann hätte Letzterer sich – z. B. unter Mithilfe seiner Partnerwerkstätten – ebenfalls um die Beschaffung der Teile bemühen können. So musste er die Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 57 Tage erstatten (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 16.07.2024, Az. 8 C 119/24, Abruf-Nr. 242741, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau).
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AUSGABE: UE 8/2024, S. 2 · ID: 50102857