RestwertBieter zwar vom Ort, aber Sondermarkt – OLG München hält ein solches Gebot für nicht relevant
| Es reicht nicht aus, dass der Bieter für das verunfallte Fahrzeug zwar in der Region des Geschädigten ansässig ist, damit das Gebot relevant ist. Er muss zusätzlich vom „allgemeinen“ Markt stammen und nicht vom Sondermarkt. Dies hat das OLG München herausgearbeitet. |
Keine Überbietungsmöglichkeit, wenn der Geschädigte nicht abschafft
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AUSGABE: UE 7/2022, S. 10 · ID: 48418787