GutachterkostenBGH ändert seine bisherige Rechtsprechung zur Erstattung der Sachverständigenkosten
| Paukenschlag! Der VI. Senat des BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mehr fest. Im Urteilsfall klagt der Schadengutachter aus abgetretenem Recht. Um seine neue Linie an den Start zu bringen, beschreibt der BGH aber zunächst, wie es wäre, wenn der Geschädigte selbst klagt. Und das lässt sich so zusammenfassen: Wie neuerdings bei den Reparaturkosten nach den Grundsätzen zum Werksattrisiko. Doch diese Kurzversion darf dem Schadengutachter nicht reichen, dem ihn vertretenden Anwalt schon gar nicht. UE liefert die Details. |
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AUSGABE: UE 5/2024, S. 4 · ID: 50000872