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AusfallschadenAG Peine und AG Braunschweig einer Meinung: Nutzungsausfall gibt es auch für den Tag der Begutachtung

17.07.2024255 Min. Lesedauer IWW

| Der Schädiger ist verpflichtet, für den Tag der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung durch die Begutachtung gering ist. Denn eine freie Nutzung des Fahrzeugs ist am Tag der Begutachtung nicht bzw. nur mit Einschränkungen möglich gewesen, entschied das AG Peine. Und genauso sieht es das AG Braunschweig. |

Das AG Braunschweig ergänzt: Die Alternative zum Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung ist der Ersatz von Mietwagenkosten. Hätte der Geschädigte am Tag der Begutachtung einen Mietwagen angemietet, so hätte er ebenfalls die Nutzung des ganzen Tags zahlen müssen, wofür der Schädiger ebenfalls ersatzpflichtig gewesen wäre (AG Peine, Urteil vom 03.07.2024, Az. 5 C 541/22, Abruf-Nr. 242644; AG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2024, Az. 121 C 1470/23, Abruf-Nr. 242645, beide eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).

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AUSGABE: UE 8/2024, S. 3 · ID: 50096916

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