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ReparaturkostenAG Otterndorf: Keine Offenlegung der Fremdrechnung

23.02.20223307 Min. Lesedauer IWW

| Der Geschädigte hat gar keine Möglichkeit, an die Rechnungen von Subunternehmern, die die Werkstatt eingeschaltet hat, zu kommen. Schon deshalb hat er keine Verpflichtung, dem regulierenden Versicherer eine solche Einkaufsrechnung der Werkstatt vorzulegen, entschied das AG Otterndorf. |

Wörtlich meint das AG Otterndorf: „Mangels Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Subunternehmer hat der Geschädigte gegen den Subunternehmer keinen Anspruch auf Offenlegung der Rechnung. Auch aus dem Werksvertrag mit der beauftragten Fachwerkstatt kann der Geschädigte die Offenlegung der Fremdleistungsvereinbarung mit dem Subunternehmer regelmäßig nicht verlangen.“ Das ändert sich nicht dadurch, dass die Werkstatt selbst aus abgetretenem Recht klagt. Denn die Werkstatt ist dadurch dem Versicherer gegenüber in die Rechtsposition des Geschädigten gerückt (AG Otterndorf, Urteil vom 10.02.2022, Az. 2 C 239/21, Abruf- Nr. 227659, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Bubner, Bremervörde).

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AUSGABE: UE 3/2022, S. 4 · ID: 48022061

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