WiederbeschaffungskostenAG Köln: Umrüstung auf corporate identity-Firmenfarbe – Kosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten
| Kommt es für einen Geschädigten auf die Firmenfarbe (hier: Postgelb) im Hinblick auf den Wiedererkennungswert an, hat er auch Anspruch auf ein Fahrzeug dieser Farbe. Gibt es keinen funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge mit dieser Farbe, weil alle am Markt befindlichen Fahrzeuge in dieser Farbe ausgemusterte Fahrzeuge dieses Geschädigten sind, sind die Kosten der Umrüstung eines passenden Gebrauchtfahrzeugs auf diese Farbe auch bei fiktiver Abrechnung (also ohne Nachweis eines Ersatzkaufs mit Umrüstung) zu erstatten, so das AG Köln. |
Das AG hat dies in enger Anlehnung an die Taxi-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757) entschieden (AG Köln, Urteil vom 01.07.2024, Az. 273 C 180/23, Abruf-Nr. 242642, eingesandt von Rechtsanwalt Leif Kroll, Berlin).
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AUSGABE: UE 8/2024, S. 2 · ID: 50096793