130-Prozent-Reparatur130 Prozent auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge
| Derzeit werden mangels Lieferbarkeit von Fahrzeugen auch Fahrzeuge repariert, bei denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen. Das finden Versicherer nicht witzig. Immer häufiger wird von dort versucht, die Geschädigten und auch die Anwälte mit der Uralt-Behauptung zu verunsichern, die 130-Prozent-Rechtsprechung gelte nur für privat genutzte Fahrzeuge. Die allerdings ist unzutreffend. |
Der BGH hat darüber bereits entschieden. Leitsatz 2 der maßgeblichen Entscheidung lautet: „Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende ‚Integritätszuschlag‘ von 30% gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge.“ Es ging um ein Taxi. Im Volltext heißt es: „Das Interesse eines Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf privat genutzte Kraftfahrzeuge beschränkt; ihm kommt grundsätzlich auch bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen Bedeutung zu.“ (BGH, Urteil vom 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98, Abruf-Nr. 99168).
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AUSGABE: UE 12/2022, S. 6 · ID: 48752898