SteuererklärungVerlustvor- und -rücktrag: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz hat wichtige Änderungen gebracht
| Auf den ersten Blick hat sich im neuen Steuerhilfspaket (= Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beim Verlustvor- und -rücktrag wenig geändert. Nur der Verlustrücktrag, der bisher nur in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr möglich war, ist ins Zweitvorjahr verlängert worden. Zugleich ist aber die Möglichkeit des „beschränkten“ Verlustrücktrags weggefallen. Und das hat einen grundlegenden Systemwechsel beim Verlustabzug bewirkt. SSP erläutert deshalb, nach welchen Kriterien Sie künftig zwischen dem Rücktrag und dem Vortrag von Verlusten entscheiden können. |
Inhaltsverzeichnis
- Das verbirgt sich hinter der Neuregelung
- Die Technik des neuen – zweijährigen – Verlustrücktrags
- Die Vorteile des zweijährigen Rücktrags
- Wann der zweijährige Rücktrag nachteilig ist
- Verlustabzug im Todesfall
- Wechsel der Veranlagungsart bei Ehegatten
- Gesonderte Verlustverrechnungskreise sind nicht tangiert
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AUSGABE: SSP 9/2022, S. 24 · ID: 48423972