WerbungskostenEx-GmbH-Gf. kann eigenen Lohnsteuerhaftungsbetrag abziehen
| Hinterlässt eine GmbH Steuerschulden, nehmen die Finanzämter regelmäßig die Geschäftsführer als Haftungsschuldner in Anspruch. Zahlungen eines Geschäftsführers für Lohnsteuerverbindlichkeiten der GmbH sind dann als Werbungskosten abziehbar, soweit sie Lohnsteuer betreffen, die auf Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Diese Rechtsansicht des FG Hessen hat der BFH jetzt höchstrichterlich bestätigt. |
Begründung: Die Haftung beruhte auf Pflichtverletzungen, die dem Steuerzahler aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt worden waren. Sie stand damit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Das „auslösende Moment“ für die auf die Haftungsschulden getätigten Aufwendungen lag folglich im Bereich der steuerlich relevanten Erwerbssphäre. Sie standen in objektivem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Der hiernach bestehende erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang wurde nicht durch private Umstände aufgehoben (BFH, Urteil vom 08.03.2022, Az. VI R 19/20, Abruf-Nr. 230791).
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AUSGABE: SSP 9/2022, S. 4 · ID: 48540603