SozialversicherungspflichtSV-Pflicht von Honorar-Lehrkräften verschoben: Folgen für die Gestaltung von Honorarverträgen
| Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil des BSG vom 28.06.2022 hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften im neuen § 127 SGB IV verankert. Die Übergangsregelung hat nicht nur Auswirkungen auf neu abzuschließende Verträge, sondern auch auf bestehende Verträge mit Honorarlehrkräften in Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen. |

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AUSGABE: SB 5/2025, S. 86 · ID: 50384878