StiftungsaufsichtOVG Bremen hält einstweilige Untersagung der Geschäftsführung für ermessensfehlerhaft
| Immer wieder kommt es vor, dass die Stiftungsbehörde Mitgliedern der Stiftungsorgane wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Geschäftsführung untersagt. Aktuell hat sich das OVG Bremen mit einem solchen Fall befasst. |
Streit um Untersagung der Geschäftsführung
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AUSGABE: SB 5/2022, S. 94 · ID: 48188703