Familienstiftung/ErsatzerbschaftsteuerKann eine ausländische Familienstiftung der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen?
| Damit das Vermögen einer Familienstiftung nicht auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird, unterliegt es pauschal alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Nun musste das FG Niedersachsen darüber entscheiden, ob die Ersatzerbschaftsteuer auch für eine ausländische Familienstiftung gilt, wenn diese ihre Geschäftsleitung in Deutschland ausübt. SB stellt Ihnen das Urteil vor. |
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AUSGABE: SB 10/2022, S. 196 · ID: 48539490
