Besonderer VertreterBesonderer Vertreter ohne ausdrückliche Satzungsregelung – KG konkretisiert Geschäftskreis
| Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Eine Unterstützung kann der Vorstand durch einen Geschäftsführer erfahren, der auch als „Besonderer Vertreter“ i. S. v. § 30 BGB bestellt werden kann. Damit kann dieser die Stiftung auch vertreten; die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). Welche Anforderungen hier an die Satzung gestellt werden, hat nun das KG Berlin geklärt. |
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AUSGABE: SB 8/2022, S. 143 · ID: 48461557