UmsatzsteuerBayLfSt: Alte Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG sind weiter gültig
| Die vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2024 ausgestellten Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 01.01.2025 gültigen § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Sie sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Das hat das BayLfSt klargestellt. |
Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 01.01.2025 durch Bildungseinrichtungen ist nicht erforderlich, so das BayLfSt (Verfügung vom 17.01.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St33, Abruf-Nr. 246266). Das BayLfSt greift damit einem geplanten BMF-Schreiben vor, das derzeit im Entwurf vorliegt (BMF, Entwurf eines Schreibens, Az. III C 3 – S 7179/00054/0002/006, Abruf-Nr. 246102).
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