ImmobiliarvollstreckungZwangsversteigerung: Bei der Vertretung des Schuldners ist der Verkehrswert maßgeblich
| Vertritt ein Rechtsanwalt im Versteigerungsverfahren den Schuldner, gilt hinsichtlich der Grundlage der Gebührenberechnung nach § 26 Nr. 2 RVG der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert. Wenn vor der gerichtlichen Wertfestsetzung das Verfahren aufgehoben wurde, gibt es keinen solchen Wert. Hier ist dennoch der Verkehrswert und nicht der durch das Finanzamt mitgeteilte sog. Einheitswert maßgebend. |
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AUSGABE: RVGprof 2/2023, S. 27 · ID: 48830255
